Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 61f Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61f#abs-1 (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen unbeschadet des § 61e auch dann auf null Prozent der EEG-Umlage,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61f#abs-2 (2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61f#abs-3 (3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/61f#abs-4 (4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 61f neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.